Round Table findet mangels Anmeldungen nicht statt!
Teilnehmer/innen:
Für neue und wieder gewählte MAV-Mitglieder.
Schwerpunktthema:
Kosten der MAV-Arbeit: Welche Kosten muss der Dienstgeber übernehmen?
MAV-Arbeit verursacht Kosten. Die MAV verfügt aber über kein eigenes Vermögen. Daher hat der Dienstgeber die für die Wahrnehmung der MAV-Aufgaben notwendigen Kosten zu tragen. Obwohl dies in § 30 MVG.Wü ausdrücklich festgelegt ist, besteht vor Ort oftmals Unsicherheit im Hinblick auf den Umfang der Kostentragungspflicht, insbesondere wenn der Dienstgeber diese nicht für erforderlich hält.
Anhand von Rechtsprechungsbeispielen geben wir einen Überblick über den Umfang und die Grenzen der Kostentragungspflicht des Dienstgebers.
An unserem Round Table wollen wir mit neuen und wiedergewählten Mitarbeitervertreter*innen über die aktuellen Anforderungen diskutieren und von dem reichen Erfahrungsschatz der wiedergewählten Mitarbeitervertreterinnen und –vertreter profitieren.
Wir freuen uns auf eine interessante Diskussion mit Ihnen.
Dienstbefreiung und Kostenersatz:
Für die wegen Teilnahme an unserer Beratung versäumte Arbeitszeit und für die aus diesem Anlass entstehenden Kosten gelten § 19 Abs. 2 MVG.Wü und §§ 30 Abs. 2 und Abs. 4 MVG.Wü.