Skip to main content

Verhängnisvolle Dienstgemeinschaft



Beitrag vom 05.06.2020


Begriff der Dienstgemeinschaft hat seine Wurzeln im Nationalsozialismus

Die Kirchen beanspruchen seit Gründung der Bundesrepublik einen arbeitsrechtlichen Sonderstatuts für ihre Mitarbeitenden. Dieser mit dem Begriff "Dienstgemeinschaft" etikettierte Sonderstatus ist jedoch nicht, wie lange unterstellt, theologisch begründet, sondern es handelt sich um eine verhängnisvolle Übernahme aus dem nationalsozialistischen Arbeitsrecht.

Als Mitarbeitervertreter*innen begegnet uns der Begriff der „Dienstgemeinschaft“ bereits in der Präambel des Mitarbeitervertretungsgesetzes. Vier ehemalige Sozialpfarrer haben eine Eingabe an die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen eingereicht. Sie rufen die evangelische Kirche dazu auf, sich vom Begriff der Dienstgemeinschaft zu trennen. Zur Begründung heißt es, dass der Begriff aus dem nationalsozialistischen Arbeitsrecht stammt und dass er hierdurch bis heute inhaltlich belastet ist.

Dieser Vorgang verdient insbesondere auch deshalb Aufmerksamkeit, da er auch hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde, die beim Bundesverfassungsgericht zum deutschen kirchlichen Arbeitsrecht zurzeit anhängig ist, beachtenswert ist.

„Die Autoren von begründen ihre Forderung im ersten Abschnitt ihres Textes damit, dass das Wort "Dienstgemeinschaft" dem Arbeitsrecht des NS-Staats entstammt. Ein wichtiger Beleg ist das "Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen" vom 23. März 1934. Infolge des Gesetzes wurden die aus der Weimarer Republik stammenden Tarifverträge abgelöst und durch staatlich erlassene Entgeltordnungen ersetzt. Im öffentlichen Dienst sollte – so lautete im Anschluss z.B. der Wortlaut im Jahr 1938 – "eine Dienstgemeinschaft im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung" herrschen, die sich auf das "Verhalten" der Beschäftigten "in und außer dem Dienst" auszuwirken habe. Die Kirchen und die christlichen Wohlfahrtsverbände, d.h. die "Innere Mission" (evang.) und die "Caritas" (kathol.), haben den NS-Begriff der Dienstgemeinschaft damals zügig übernommen. Gegen die damit verbundene Entmachtung der Gewerkschaften hatten sie keinerlei Vorbehalte; im Gegenteil.

Im zweiten Teil ihrer Eingabe schildern die vier Autoren Entwicklungen nach 1945. Die Kirchen blieben bei der 1933 eingeschlagenen Linie, Gewerkschaften auszugrenzen. Zu diesem Zweck bauten sie ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht auf, also eine Nebenrechtsordnung, die es vor 1933 in der Weimarer Republik nicht gegeben hatte. Dabei griffen sie auf den Begriff der Dienstgemeinschaft aus der NS-Zeit zurück. Wegweisend wurden u.a. Schriften des Juristen Werner Kalisch. Nachdem er das Wort vor 1945 im NS-Sinn verwendet hatte, schlug er als Kirchenrechtler 1952 vor, Dienstgemeinschaft nunmehr als "Dienst in der Gefolgschaft Christi als des Herrn und Hauptes der Kirche" zu definieren. Im Licht dieser Definition sei auch das 1949 beschlossene Bonner Grundgesetz zu interpretieren, das den Kirchen bzw. den Religionsgesellschaften ein Selbstverwaltungsrecht zugebilligt hatte (Art. 140 GG in Verbdg. mit Art. 137 Abs. 3 WRV). Mit der christlichen Dienstgemeinschaft sei – so Kalisch – die Betätigung von Gewerkschaften und der Abschluss von Tarifverträgen im kirchlichen Bereich nicht vereinbar. Diese Position machten sich die Amtskirchen zu eigen und setzten sie in den 1950er Jahren gegenüber dem westdeutschen Nachkriegsstaat durch. …“ (Quelle: https://weltanschauungsrecht.de/meldung/Eingabe-Kirche-Trennung-Begriff-Dienstgemeinschaft)

Unser AGMAV-Beiratsmitglied Prof. Dr. Hartmut Kreß, Professor für Sozialethik an der Universität Bonn, hat die Eingabe auf der Webseite des „Instituts für Weltanschauungsrecht“ vorgestellt und kommentiert.

Gerne stellen wir euch den Text der Eingabe zur Lektüre und zur weiteren Verbreitung zur Verfügung.