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MVG.Württemberg novelliert



letzte Amtshandlung der 15. Synode

Beitrag vom 7. November 2019


Wichtige Änderungen im MVG.Württemberg verabschiedet

Die Beschlussfassung zur Änderung des MVG.Württemberg ist bei der Diskussion um die ACK-Klausel fast untergegangen. Im Folgenden sind die wesentlichen Änderungen zusammengefasst. Ausführlicher dazu in den AGMAV-Mitteilungen Nr. 118. Anfang 2020 finden Beratungstage für die MAVen zur Novellierung des MVG.Wü statt.

Außer für die Wahlen zu den JAVen haben die Änderungen keine Auswirkungen auf das Wahlverfahren zur Mitarbeitervertretung. Die Bildung von GMAVen im Dienststellenverbund („Konzern-MAV“) erfolgt ja erst nach der Konstituierung und dem Beginn der neuen Amtszeist ab 1. Mai 2020.

  • Im § 6 (a) MVG.Wü gibt es nun auf Grundlage einer Dienstvereinbarung erweiterte Möglichkeiten für die Bildung einer GMAV im Dienststellenverbund („Konzern-MAV“).

  • Alle Mitarbeitervertreterinnen und -vertreter erhalten zukünftig nach § 19 (3) MVG.Wü einen Fortbildungsanspruch von vier Wochen in jeder Amtszeit. Bisher hatten nur Mitarbeitervertreterinnen und -vertreter die erstmals der Mitarbeitervertretung angehören einen vierwöchigen Anspruch, alle anderen nur 3 Wochen innerhalb einer Amtszeit.

  • Bei der Berechnungsgrundlage nach § 20 (4) MVG.Wü für die gesetzlich garantierte Freistellung zählen zukünftig alle Beschäftigten gleich. Bisher haben bei der Berechnung für die Freistellung der MAV, Teilzeitbeschäftigte von nicht mehr als 10 Stunden/Woche nur anteilig entsprechend ihres Anstellungsumfangs gezählt.

  • Zu Mitarbeiterversammlungen nach § 31 MVG.Wü ist die Dienststellenleitung einzuladen. Die Einladung kann jetzt nach (5) auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Bisher konnte die Dienststellenleitung lediglich zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.

  • Nach MVG.Wü §§ 36a - 36f wird am Sitz des Oberkirchenrats eine ständige Einigungsstelle eingerichtet.

  • In größeren Einrichtungen kann nach § 49 (b) MVG.Wü je nach Anzahl der Jugendlichen und Auszubildenden eine größere Anzahl an Vertreterinnen und Vertretern der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden. Gewählt werden können eine Person bei 5-15 Wahlberechtigten, drei Personen bei 16-50 Wahlberechtigten, fünf Personen bei mehr als 50 Wahlberechtigten.

Die Änderungen sollen zum 1.1.2020 in Kraft treten.

Wer alle beschlossenen Änderungen sehen möchte, findet die Beschlussvorlage des Rechtsausschusses unter folgendem Link:

Link zur Herbstsynode 2019



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