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Einspringprämie



Bei kurzfristigem Einspringen

Beitrag vom 5. August 2022


Kurzfristiges Einspringen geregelt

Zukünftig erhalten Mitarbeitende für die freiwillige und kurzfristige Übernahme eines Dienstes an dienstfreien Tagen auf Anfrage des Arbeitgebers oder einer autorisierten Person einen Zuschlag von 60 €. Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten den Zuschlag in voller Höhe.

Eine kurzfristige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Arbeitgebers bis zu 96 Stunden vorher erfolgt.

Die durch das Einspringen geleistete Arbeitszeit wird durch entsprechende zusammenhängende Freizeit spätestens im zweiten Monat, der auf das Einspringen folgt, ausgeglichen. Nur wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen, erfolgt die entsprechende Freistellung im dritten Monat, der auf das Einspringen folgt. Die dringenden betrieblichen Gründe müssen der MAV mitgeteilt werden.

Das Einspringen an freien Tagen bedeutet für unsere Kolleginnen und Kollegen eine zusätzliche Belastung und sollte die Ausnahme bleiben und nicht die Regel. Unsere Arbeit bringt täglich viele Herausforderungen und ist teilweise körperlich und oft emotional belastend. Wichtig sind verlässliche Dienstpläne mit planbaren Erholungsphasen und gesicherter freier Zeit. Daher hatte für uns bei den Verhandlungen die Freiwilligkeit oberste Priorität. Dies konnten wir mit dieser Regelung erreichen. Die Kolleginnen und Kollegen können nun selbst entscheiden, ob sie einer Anfrage zur kurzfristigen Übernahme eines Dienstes annehmen oder nicht.

Das ursprüngliche Ansinnen der diakonischen Arbeitgebervertreter zur Einführung einer verpflichtenden Vertretungsbereitschaft konnte auch aufgrund eurer breiten Unterstützung verhindert werden.

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat mit Inkrafttreten zum 1. September 2022 diese neue Regelung beschlossen, die für das Einspringen zukünftig einen Zuschlag von 60 € bezahlt.

Den Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission könnt ihr hier einsehen: pdf-Download

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Regelung zum Einspringen in Form einer sogenannten Ergänzungsbestimmung beschlossen. Sollten die Tarifparteien des Öffentlichen Dienstes entsprechende Regelungen vereinbaren, treten diese Regelungen an die Stelle der Ergänzungsbestimmung.

Zuständig für die Veröffentlichung der gefassten Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist, der Vorstand des Diakonischen Werks Württemberg. Die Beschlüsse werden in Form von Arbeitsrechtsregelungen veröffentlicht und in die diakonischen Einrichtungen verschickt. Ein Exemplar geht an die Dienststellenleitung und ein Exemplar an die Mitarbeitervertretung.

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