Neues zur Verordnung zu SARS-CoV-2
(Corona-Arbeitsschutzverordnung)
Beitrag vom 8. Dezember 2021
MAV bestimmt weiterhin mit!
Angepasste Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu SARS-CoV-2
Geltungsdauer bis 19.03.2022
Untenstehender Text bezieht sich auf die alte Verordnung (bis 26.11.2021).
Die neuen Bestimmungen sowie die gesamte Verrdnung sind hier zu finden Link auf der Seite des BMAS!
Arbeitsschutzregelungen
Die Infektionszahlen in Deutschland sind wieder spürbar angestiegen - vor allem aufgrund der stark ansteckenden Delta-Variante. Im Herbst und Winter werden saisonale Einflüsse dazukommen (vermehrtes Aufhalten in Innenräumen). Zudem ist die Impfquote in der Erwerbsbevölkerung weiterhin nicht ausreichend. Dabei sind vor allem Ungeimpfte dem Risiko einer COVID-19-Infektion und ihrer Übertragung in besonderer Weise ausgesetzt.
Der besondere Infektionsschutz bei der Arbeit muss deshalb bis auf weiteres aufrecht erhalten bleiben.
Für die Zeit bis zu einer ausreichenden Durchimpfung innerhalb der Belegschaften und um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, gelten die grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz gekoppelt an die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 24. November 2021 fort:
Die grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz gelten für die Dauer der pandemischen Lage nationaler Tragweite (derzeit bis 24. November 2021) fort:
- Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mind. zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigenschnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte bzw. von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.
- Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienepläne erstellen bzw. vorhandene Pläne anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
- Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.
- Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken. Homeoffice ist als besonders effektive Maßnahme zur Vermeidung betrieblicher Personenkontakte ein Bestandteil der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und muss bei der Erstellung und Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte vom Arbeitgeber weiter berücksichtigt werden.
- Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
Arbeitgeber sollen Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.
Quelle: BMAS Webseite zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) Link
Weitere hilfreiche Informationen:
Die Checkliste der DGVU Link