Teilnehmer/innen:
Für neue und wieder gewählte MAV-Mitglieder.
Schwerpunktthema:
Aufgaben und Rolle der MAV
Herzlichen Glückwunsch! Sie sind von den Mitarbeiter*innen Ihrer Dienststelle für die Amtsperiode 2020 bis 2024 als MAV-Mitglied neu oder wieder gewählt worden.
Zu Beginn der Amtsperiode planen viele Mitarbeitervertretungen eine mehrtägige Klausur. Gemeinsam wollen sie überlegen, welche Aufgaben sie in der kommenden Zeit angehen möchten, schließlich haben die Mitarbeiter*innen hohe Erwartungen an die neu gewählte MAV.
In diesem Zusammenhang ist es sicherlich hilfreich, wenn Einigkeit über die Aufgaben und Rolle der MAV besteht.
Die im MVG.Württemberg vorgesehene Beteiligungsrechte bieten der MAV die Möglichkeit, die Interessen der Mitarbeiter*innen wahrzunehmen. Dies bedeutet ggf. auch, geplante Entscheidungen der Dienststellenleitung in Frage zu stellen. Wie gehen wir mit diesem Interessengegensatz in der betrieblichen Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung um?
Nach § 35 Absatz 1 MVG.Wü hat die MAV die beruflichen, wirtschaftlich und sozialen Belange der Mitarbeiter*innen zu fördern. Sie soll sich der persönlichen Anliegen der Mitarbeiter*innen annehmen und die berechtigten Belange bei der Dienststellenleitung vertreten. Müssen oder sollen wir alle individuellen Fragestellungen der Mitarbeiter*innen aufgreifen? Welche Ratschläge geben wir den Mitarbeiter*innen?
MAV und Dienststellenleitung können Dienstvereinbarungen nach § 36 MVG.Wü zur betrieblichen Gestaltung der Arbeitsbedingungen abschließen. Welche Themen bieten sich an? Welche Angelegenheiten müssen aber von der Arbeitsrechtlichen Kommission Württemberg geregelt werden und sind der betrieblichen Ebene entzogen?
An unserem Round Table wollen wir mit neuen und wiedergewählten Mitarbeitervertreter*innen diese nach wie vor aktuellen Themen diskutieren und von dem reichen Erfahrungsschatz der wiedergewählten Mitarbeitervertreter*innen profitieren.
Wir freuen uns auf eine interessante Diskussion mit Ihnen.
Dienstbefreiung und Kostenersatz:
Für die wegen Teilnahme an unserer Beratung versäumte Arbeitszeit und für die aus diesem Anlass entstehenden Kosten gelten § 19 Abs. 2 MVG.Wü und §§ 30 Abs. 2 und Abs. 4 MVG.Wü.